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Beratung zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Sie können mit einer schriftlichen Patientenverfügung vorsorglich festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls Sie nicht mehr selbst entscheiden können.

 

Mit der Vorsorgevollmacht räumen Sie einer anderen Person das Recht ein, in ihrem Namen stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann sich hierbei auf die Wahrnehmung einzelner oder mehrerer Angelegenheiten beziehen. Sie können vereinbaren, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr über Ihre Angelegenheiten entscheiden können.

 

Die Bestellung eines Betreuers durch ein Betreuungsgericht kann mit einer Vorsorgevollmacht vermieden werden.


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